Neuerungen bei Schulimpfungen 2011/12
Nach einem vom Oberlandesgericht Graz ergangenen Urteil, in welchem insbesondere die Aufklärung über die Impfung und ihre Nebenwirkungen, sowie im Einzelfall die Möglichkeit zu einer mündlichen Aufklärung im Rahmen von Reihenimpfungen in Schulen problematisiert wurde, sind Schulimpfungen mit dem Hinweis teilweise ausgesetzt worden, dass von zuständigen Stellen insbesondere die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt. Das Amt der Landesregierung hat deshalb gemeinsam mit der Ärztekammer und dem Arbeitskreis für Vorsorge- und Sozialmedizin (aks) alle mit den Reihenimpfungen in Schulen zusammenhängenden rechtlichen und impf-fachlichen Fragen bearbeitet.
Es wurden die Aufklärungsmaterialien über die Impfungen entsprechend der durch das erwähnte Judikat geschaffenen Rechtslage neu aufgesetzt und in Abstimmung mit anderen Bundesländern deutlich erweitert. In diesen wird nun ausführlich Bezug genommen auf die durch den Impfstoff verhütbare Krankheit, ihre Übertragung und Komplikationen, den Impfstoff, sowie seine Wirkung und Nebenwirkungen. Weiters wurde das Einwilligungsformular neu gestaltet mit den zur Einwilligung relevanten Fragen, einschließlich des Vermerks, dass Gelegenheit geboten wurde, unmittelbar vor der Reihenimpfung bzw. in den Sprechstunden der Schulärztin/des Schularztes offene Fragen zu besprechen.
Der Umfang an Informationen ist durch die erwähnte Rechtslage unvermeidlich erweitert worden. Der Ablauf der Schulimpfungen kann im Wesentlichen wie bisher erfolgen, allerdings ist nunmehr sicher zu stellen, dass im Einzelfall den Eltern/Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Besprechung offener Fragen mit der/dem impfenden Schulärztin/Schularzt geboten wird. Bei den in einem Dienstvertragsverhältnis zum Landesschulrat stehenden Schulärztinnen/Schulärzten an höheren Schulen ist das während der üblichen Anwesenheitszeiten möglich.
Bei den Impfärztinnen/Impfärzten an den Pflichtschulen ist das so zu organisieren, dass eine halbe Stunde vor Beginn der Reihenimpfung die Möglichkeit zur ergänzenden mündlichen Aufklärung geboten wird.
Neu ist auch eine zivilrechtliche Haftungsübernahme durch das Land Vorarlberg für diese Reihenimpfungen an Schulen. Eine Vereinbarung zwischen Ärztinnen/Ärzten und der Sanitätsabteilung im Amt der Landesregierung muss unterfertigt werden. Die Durchführung der Impfaufklärung hat nach den genauen Vorgaben dieser beiliegenden Vereinbarung zu erfolgen. Die Impfaufklärung ist wie folgt vorzunehmen:
- Die Impfärztin/der Impfarzt muss eine schriftliche Aufklärung mit dem ihr/ihm vom Arbeitskreis für Vorsorge- und Sozialmedizin (aks) zur Verfügung gestellten Aufklärungsmaterial (Information über die Schutzimpfung) vornehmen.
- Bei mündig Minderjährigen muss der Impfling selbst bzw. bei unmündig Minderjährigen muss ein Elternteil (bzw. die Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist) auf ein mündliches Aufklärungsgespräch verzichten oder die/der Ärztin/Arzt muss bei mündig Minderjährigen dem Impfling bzw. bei unmündig Minderjährigen einem Elternteil (bzw. der Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist) im Rahmen eines mündlichen Aufklärungsgespräches (z.B. in einem Gespräch zeitlich unmittelbar vor der Impfung) weiterführende Auskünfte zur Impfung geben und
- die vom Land zur Verfügung gestellte schriftliche Einverständniserklärung zur Impfung muss bei mündig Minderjährigen vom Impfling selbst bzw. bei unmündig Minderjährigen von einem Elternteil (bzw. der Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist) vollständig vor der Impfung ausgefüllt und unterfertigt werden.
Die Einverständniserklärungen müssen von der/dem impfenden Ärztin/Arzt sorgfältig und vollständig aufbewahrt werden, da diese in einem Haftungsfall von entscheidender Bedeutung sind.
In der Randspalte finden Sie die Muster der von den Eltern bzw. Ärztinnen/Ärzten auszufüllenden Informationen über die Schutzimpfungen Hepatitis-B und Diphtherie-Wundstarrkrampf-Keuchhusten.